Vorzeitiges Erlöschen des Widerrufrechts

Bei der Erbringung von Dienstleistungen im Wege des Fernabsatzes erlischt das Widerrufsrecht nach den neuen gesetzlichen Regelungen ab dem 13.06.2014 dann vorzeitig (also vor Ablauf der Widerrufsfrist),

wenn der Unternehmer die Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist bereits vollständig erbracht hat

und der Verbraucher vorher seine Zustimmung zum Beginn der Ausführung der Dienstleistung vor Ablauf der Widerrufsfrist erteilt hat

und gleichzeitig mit dieser Zustimmung seine Kenntnis von dem Umstand bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht vorzeitig verliert, wenn der Unternehmer den Vertrag vollständig erfüllt hat.

Für den Fall, dass der Verbraucher den Dienstleistungsvertrag vor der vollständigen Erbringung der Dienstleistung durch den Unternehmer widerruft (also noch vor dem oben geschilderten Erlöschen des Widerrufsrechts), schuldet der Verbraucher dem Unternehmer Wertersatz für die bis zum Zeitpunkt des Widerrufs erbrachten Teilleistungen.


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